AWO Sachsen Soziale Dienste gemeinnützige GmbH | Wir gestalten Zukunft.

Hinweisgeberportal

Der AWO Landesverband Sachsen e.V. hat in unserem Auftrag eine interne Meldestelle eingerichtet, bei der Sie Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz abgeben können.

Sie erreichen diese interne Meldestelle über ein online-Hinweisgeberportal, das Sie hier aufrufen können.

Wie können Sie etwas an die interne Meldestelle melden?

Sie können Meldungen direkt über das Hinweisgeberportal abgeben. Dazu können Sie Ihre Meldung in das im Portal vorgesehene Textfeld eingeben oder im Portal eine Sprachnachricht aufnehmen.

Sie möchten Ihre Meldung lieber in einem persönlichen Treffen (in Person oder in einer Videokonferenz) abgeben? Diesen Wunsch können Sie ebenfalls über das Portal mitteilen. Schreiben Sie dazu in das für die Meldung vorgesehene Textfeld, dass Sie ein persönliches Treffen wünschen oder nehmen Sie eine entsprechende Sprachnachricht auf und teilen mit, wie Sie kontaktiert werden möchten.

Wenn Sie das Portal nutzen, wird Ihnen am Ende ein Passwort angezeigt - das müssen Sie sich notieren und sicher aufbewahren! Sie benötigen das Passwort, um später über das Portal die Rückmeldungen zu Ihrer Meldung lesen zu können, und zu erfahren, was die Meldestelle auf Ihre Meldung hin unternommen hat. Das Passwort wird aus Sicherheitsgründen nur einmalig und ausschließlich über das Hinweisgeberportal angezeigt, wird nicht zusätzlich per E-Mail versandt und kann nicht zurückgesetzt werden!

Wer bearbeitet Ihre Meldung?

Das online-Hinweisgeberportal wird von der Battke Grünberg Rechtsanwälte PartGmbB betrieben. Der AWO Landesverband Sachsen e.V. hat für uns bei der Battke Grünberg Rechtsanwälte PartGmbB einen Sachbearbeiter für eingehende Meldungen sowie einen Stellvertreter ausgewählt, damit diese die Meldungen bearbeiten, die über das Portal eingehen oder ihnen in einem persönlichen Treffen übermittelt wurden.

Der Sachbearbeiter für eingehende Meldungen wird nur nach Maßgabe des HinSchG tätig. Wenn Sie eine Meldung abgeben, entsteht daher kein Mandatsverhältnis zwischen Ihnen und der Battke Grünberg Rechtsanwälte PartGmbB oder dem Sachbearbeiter. Der Sachbearbeiter kann Ihnen daher keine allgemeinen Fragen beantworten, die nicht im Zusammenhang mit dem HinSchG stehen und er kann Sie nicht bei rechtlichen Streitigkeiten oder der Durchsetzung von Ansprüchen unterstützen.

Der Sachbearbeiter bearbeiten Ihre Meldung nach dem "need to know"-Prinzip. Ihre Identität, Ihre Meldung und die Identität der in der Meldung genannten Personen werden daher innerhalb der Battke Grünberg Rechtsanwälte PartGmbB streng vertraulich behandelt.

Wer kann eine Meldung an unsere interne Meldestelle abgeben?

Alle bei uns Beschäftigten. Das sind:

  • Alle bei uns beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich unserer leitenden Angestellten,
  • alle bei uns zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
  • alle bei uns eingesetzten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer,
  • alle bei uns beschäftigten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, und
  • alle Menschen mit Behinderung, die bei uns in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind oder wenn bei sie uns in einem Bereich beschäftigt sind, in dem wir ein anderer

Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX sind

Was können Sie melden?

Sie können Informationen über Verstöße nach dem HinSchG melden. Das betrifft

  • Verstöße, die strafbewehrt sind
    • z.B. Diebstahl, Beleidigung oder Körperverletzung
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane (z.B. Betriebsrat oder Schwerbehindertenvertretung) dient;
    • z.B. Pflichten im Bereich Arbeitsschutz oder Pflichten nach dem Mindestlohngesetz
  • und sonstige Verstöße gegen Bundes-, Landes- oder EU-Recht in den Rechtsbereichen, die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a bis t und in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 sowie in § 2 Abs. 2 HinSchG abschließend aufgezählt sind. Darunter fallen z.B.:
    • Produktsicherheit und -konformität,
    • Lebensmittelsicherheit,
    • Umweltschutz,
    • Datenschutz.

Sie müssen begründete Verdachtsmomente haben oder wissen, dass ein solcher Verstoß begangen wurde oder sehr wahrscheinlich erfolgen wirf oder dass versucht wird, einen Verstoß zu vertuschen.

Die Informationen über den Verstoß müssen Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangt haben. Es muss sich um einen Verstoß bei uns oder bei einer anderen Stelle, mit der Sie aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt stehen oder standen, handeln.

Informationen über privates Fehlverhalten fallen nicht unter das HinSchG. Wenn also z.B. vermuten, dass Beschäftigte zu Hause gegenüber ihrer Familie gewalttätig sein könnten oder Sie sich privat mit Kollegen treffen und im Streit Beleidigungen ausgesprochen werden, dann ist die interne Meldestelle dafür nicht zuständig und kann nicht helfen. Sie sollten in einem solchen Fall anderweitig Hilfe suchen.